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Einkommensteuer.

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2019

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FELIX1 – Smart beraten

Ihre Vorteile
im Überblick.

Immer. Überall. Digital.
Keine Zettelwirtschaft am Ende des Jahres

Haben Sie eine Rechnung im Briefkasten und möchten diese am liebsten gleich „vom Tisch haben“? Dann fotografieren Sie den Brief einfach mit der Felix1-App „PISA Beleg“ ab und senden Sie ihn verschlüsselt direkt an Ihren Felix1-Berater. Damit müssen Sie sich um den Beleg keine Gedanken mehr machen – aus den Augen, aus dem Sinn.

Wenn Sie alle Belege für ein Steuerjahr verschickt haben, senden Sie eine kurze Nachricht an Felix1. Das lästige Zusammensuchen von Belegen am Jahresende gehört damit der Vergangenheit an.

Beratung durch persönlichen Steuerberater

Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Quittung für die Einkommensteuer wichtig ist? Kein Problem: Fotografieren Sie den Beleg ab und senden Sie ihn mit einem Kommentar an Ihren Felix1-Berater. Dieser wird Ihnen mitteilen, ob der Beleg steuerlich relevant ist – so wissen Sie gleich für das nächste Mal Bescheid.

Keine Überraschung beim Preis

Haben Sie die Preisungewissheit bei Ihrem aktuellen Steuerberater auch satt?

Bei Felix1 zahlen Sie zu transparenten Preisen – diese können Sie ganz bequem im Vorhinein anhand Ihrer Jahresbruttoeinnahmen errechnen. Überraschende Kosten gehören damit der Vergangenheit an.

Felix1

Und so einfach geht’s.

Immer. Überall. Digital.

1

Belege fotografieren

Sie fotografieren Ihre Belege mit dem Smartphone und senden sie mit der Felix1-App „ETL PISA“ direkt an Ihren Felix1-Steuerberater.

2

Prüfung der Belege

Ihr Felix1-Steuerberater prüft Ihre Belege und erstellt Ihre Einkommensteuererklärung.

3

Versand der Steuererklärung

Nach Absprache mit Ihnen versendet Ihr Felix1-Steuerberater Ihre Steuererklärung zertifiziert an das Finanzamt und prüft abschließend den Steuerbescheid.

Überall verfügbar.

Immer. Überall. Digital.

Ob Tablet oder Smartphone – die Felix1-App „ETL PISA“ ist überall verfügbar. Von der einfachen und bequemen Möglichkeit, Belege zu übermitteln, profitieren alle Nutzer der gängigen Betriebssysteme: Die Felix1-App „ETL PISA“ ist verfügbar für iPhone, iPad, Android Phone und Android Tablet.



Allgemeine Fragen zum Ablauf:

Haben Sie bei Felix1 ein unverbindliches Angebot angefragt, folgt ein kostenloses Erstgespräch, bei dem Ihnen alle relevanten Informationen mitgeteilt werden. Daraufhin erhalten Sie eine unverbindliche initiale Kalkulation auf Basis Ihrer Angaben per E-Mail zugesandt. Danach werden Sie zu einem moderierten Telefongespräch mit einem Felix1-Steuerberater eingeladen. Sollte eine Einigung erfolgen, bekommen Sie Ihr persönliches Angebot ebenfalls per E-Mail zugeschickt. Nach Angebotsannahme ist nur noch die Identifizierung erforderlich.

Sie erteilen Felix1 bequem und einfach eine Einzugsermächtigung für Ihr Girokonto. Die Leistungen des Felix1-Beraters stehen Ihnen sofort zur Verfügung: Die App können Sie direkt nutzen und Belege einsenden. Wenn Sie Fragen haben, fügen Sie einfach einen Kommentar an Ihren Beleg. Ihr Felix1-Steuerberater hilft Ihnen dann gerne weiter. Monatlich Abschläge zahlen Sie im Voraus – diese bucht Felix1 für Sie ab. So haben Sie die Sicherheit, dass am Ende des Jahres keine unerwartet hohe Nachzahlung auf Sie zukommt.

Stellt Ihr Felix1-Steuerberater bei Erstellung der Einkommensteuererklärung fest, dass Ihre Einnahmen tatsächlich höher oder niedriger sind, als Sie angegeben haben, erstellt Felix1 die Einkommensteuererklärung und erbittet Sie um Freigabe. Sobald diese erfolgt ist, wird sie verschickt. Nachdem alles erledigt ist, kommt es zu einer Endabrechnung. Sobald der Betrag bezahlt wurde, sendet Ihnen Ihr Felix1-Steuerberater Ihre Einkommensteuererklärung zu.

Nach Auftragserteilung laden Sie einfach unsere Felix1-App „ETL PISA“ herunter. Ab sofort können Sie die Vorteile unseres besonders einfachen und bequemen „Aus-den-Augen, aus-dem-Sinn“-Prinzips profitieren. Haben Sie eine Rechnung im Briefkasten? Fotografieren Sie sie einfach direkt mit der App ab und schon müssen Sie sich nicht mehr darum kümmern. Bewahren Sie die Belege aber auf. Auch von allen anderen Belege, die nicht im Original eingereicht werden müssen, reicht ein schnelles Foto mit der App. Welche Belege Sie im Original einreichen müssen, lesen Sie unter „Fragen zu den Belegen“. Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Beleg wichtig für Ihre Steuererklärung ist? Lesen Sie einfach unter „Welche Belege sind wichtig?“ nach. Wenn Sie immer noch Zweifel haben, senden Sie den Beleg doch einfach mit einem Kommentar an Ihren Felix1-Berater. Dieser wird Ihnen gerne sagen, ob er für Ihre Steuererklärung wichtig ist. Wenn Sie die Belege für das gesamte Steuerjahr zusammen haben und auch nichts von der Checkliste mehr fehlt, informieren Sie uns einfach per Mail an kontakt@felix1.de. Ihr Felix1-Berater wird dann Ihre Belege prüfen und Ihre Steuererklärung erstellen. Wenn er fertig ist, erhalten Sie die Steuererklärung und geben sie frei. Sobald Sie Ihr Ok gegeben haben, sendet er die Erklärung zertifiziert an das Finanzamt. Er teilt Ihnen mit, in welcher Höhe eine Steuererstattung zu erwarten ist.

Ihr Felix1-Berater prüft Ihren Steuerbescheid, sobald das Finanzamt ihm den Bescheid zugeschickt hat. Ist alles in Ordnung, ist Ihre Einkommensteuererklärung damit für Sie erledigt – und das Ganze mit kaum Aufwand von Ihrer Seite.

Die Felix1-App „ETL PISA“ können Sie im App Store und im Google Play Store herunterladen. Egal welches Betriebssystem Sie nutzen und ob Sie mit Ihrem Smartphone oder Ihrem Tablet arbeiten – die App funktioniert auf jedem Gerät.

Fragen zu den Belegen:

Welche Belege für Sie wichtig sind, richtet sich z.B. nach Ihren Einkunftsarten. Wenn Sie unser Einkommensteuer-Paket gebucht haben, erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie grundlegende Fragen dazu beantworten. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine Liste mit den für Sie relevanten Belegen. Unklarheiten werden selbstverständlich in einem Gespräch mit Ihrem Steuerberater geklärt. Denken Sie daran, dass es bestimmte Belege gibt, die das Finanzamt im Original sehen möchte.

Ja. Das Finanzamt kann die Belege im Original anfordern. Die Belege, die nicht sowieso sofort im Original eingereicht werden müssen (z. B. Spendenbescheidungen und Handwerkerrechnungen), brauchen aber nicht sortiert werden. Wurden die Belege per App fotografiert, reicht dem Finanzamt oft auch die digitale Form. Tipp: Legen Sie alle Belege, die Sie für die Einkommensteuererklärung per App fotografiert haben, in einen Ordner ab.

Die Aufbewahrungspflicht von privaten Belegen für die Einkommensteuererklärung endet, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist – d.h. nicht mehr durch Einspruch angefochten werden kann. Wird ein Einkommensteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, dürfen die Belege nicht vernichtet werden. Erst wenn das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt oder dieser automatisch entfällt, dürfen Sie die Belege entsorgen.

Beachten Sie: Das gilt nur steuerrechtlich. Auch wenn die Belege entsorgt werden dürfen, kann es notwendig sein, diese weiterhin aufzubewahren. Haben Sie z. B. einen Laptop gekauft, besteht 2 Jahre lang ein Gewährleistungsanspruch.

Übrigens: Rentenunterlagen und ärztliche Unterlagen sollten niemals vernichtet werden. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen Belege nicht sofort mit Bestandskraft in den Mülleimer wandern dürfen: Handwerkerrechnungen müssen 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Werden Überschusseinkünfte von mindestens 500.000 Euro erzielt, müssen alle Belege sogar 6 Jahre lang aufgehoben werden. Die Unterlagen, die einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder eine selbständige Tätigkeit betreffen, müssen sogar mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Werden Belege wie z. B. Spendenbescheidungen nicht mit der Steuererklärung eingereicht, fordert das Finanzamt im günstigsten Fall die Belege an. Oft wird aber ein Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem diese Ausgaben nicht anerkannt werden. Dann bleibt nur der Einspruch. Hier ist also Vorsicht geboten.

Allgemeine Fragen zur Steuererklärung:

Sind nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorhanden, besteht grundsätzlich keine Abgabepflicht, wenn Lohnsteuern gezahlt wurden. Wurde allerdings die Steuerklassen 3 in Kombination mit 5 oder 4 in Kombination mit 4 mit Faktor verwendet, besteht immer eine Steuererklärungspflicht. Der Faktor wird durch das Finanzamt aus Ihren voraussichtlichen Gehältern errechnet, sodass weder eine Erstattung noch eine Vorauszahlung zu erwarten ist.

Zusätzlich besteht eine Abgabepflicht – u. a.:

  1. wenn mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestanden haben.
  2. wenn ein Steuerfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  3. wenn sonstige Bezüge (z. B. ALG-1, Abfindungen) gezahlt wurden.
    1. bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung, wenn im selben Jahr wieder geheiratet wird.
  4. wenn Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, gewerblicher Tätigkeit, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung bestehen.

Bestehen Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, gewerblicher Tätigkeit, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen* muss nur eine Steuererklärung abgeben werden, wenn die Kapitaleinkünfte nicht durch die Abgeltungsteuer versteuert wurden. Wurden im Ausland Kapitaleinkünfte erzielt, müssen diese immer erklärt werden.

Rentner, die nur die gesetzliche Rente erhalten, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn die Rente eine bestimmte Höhe übersteigt. Durch Rentenerhöhungen kann es deshalb vorkommen, dass die Rente plötzlich steuerpflichtig wird. Hier muss regelmäßig geprüft werden, ob die Grenze überschritten wurde. Wann eine Rente den Betrag übersteigt und steuerpflichtig wird, hängt davon ab, ab wann die Rente das erste Mal bezogen wurde und welche zusätzlichen Ausgaben (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) vorhanden sind.

*Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören z. B. Zinsen, Dividendenausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen, Gewinne aus Aktien und Aktienverkäufen.

Besteht keine Einkommensteuererklärungspflicht, teilen Sie dem Finanzamt mit, dass sie keine Einkünfte haben, die erklärt werden müssen. Achtung: Besteht keine Abgabepflicht, droht auch keine Steuernachzahlung. Oft ist in so einem Fall aber mit einer Steuererstattung zu rechnen.

Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, sollte trotzdem eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn innerhalb des Jahres sehr unterschiedlich hohe Monatseinkommen erzielt wurden. Wurden Parteibeiträge gezahlt oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, lohnt sich eine Einkommensteuererklärung immer. Wer Sonderausgaben über 36 Euro hatte, kann auch mit einer Erstattung rechnen.

Arbeitnehmer, die Werbungskosten* über 1.000 Euro jährlich haben, können ebenfalls mit einer Erstattung rechnen.

Wichtig: Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig abgegeben und es müssen doch Steuern nachgezahlt werden, haben Sie die Möglichkeit, die Erklärung zurückzuziehen. Legen Sie in so einem Fall Einspruch ein.

* Beispiele für Werbungskosten: Fahrkosten zur Arbeit, Fachbücher, Arbeitskleidung, Kosten für das Arbeitszimmer.

Reichen die vorausbezahlten Einkommensteuern nicht aus, müssen Einkommensteuern nachgezahlt werden. Die meisten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) werden durch Vorauszahlungen (z. B. Lohnsteuern) besteuert.

Für verheiratete Arbeitnehmer: Wollen Sie unbedingt vermeiden, dass eine Steuernachzahlung droht, wählen Sie die Steuerklasse 4/4 ohne Faktor. Denn dann wird jeder Ehepartner so besteuert, als wäre er ledig.

 

Wird der Grundfreibetrag überschritten, sind Einkommensteuern zu zahlen. Das bedeutet aber nicht, dass auch sofort eine Nachzahlung droht. Schließlich werden oft Einkommensteuervorauszahlungen geleistet (z. B. durch die Lohnsteuer). Ist doch eine Einkommensteuernachzahlung notwendig, besteht sowieso eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Reichen die vorausbezahlten Einkommensteuern nicht aus, müssen Einkommensteuern nachgezahlt werden. Die meisten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) werden durch Vorauszahlungen (z. B. Lohnsteuern) besteuert. Bei diesen Einkünften droht nur eine Nachzahlung, wenn die Vorauszahlung zu gering war. Das kann durch die Wahl der Steuerklassen erfolgen.

Für verheiratete Arbeitnehmer: Wollen Sie unbedingt vermeiden, dass eine Steuernachzahlung droht, wählen Sie die Steuerklasse 4/4 ohne Faktor. Denn dann wird jeder Ehepartner so besteuert, als wäre er ledig. Wahrscheinlich werden Sie in diesem Fall eine Erstattung erhalten.

Haben Sie zusätzliche Einkünfte, z. B. durch Vermietung, kann es zu einer Nachzahlung kommen, da dafür meistens keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet werden.

Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31.07.- . des Folgejahres einzureichen. Können Sie diese Frist nicht einhalten, kann eine Verlängerung beantragt werden. Ein Anruf beim Finanzamt genügt. Das Finanzamt muss einer Verlängerung aber nicht zustimmen.

Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist um 7 Monate bis zum 31.12. (ab Steuererklärung 2018: 28.02.2020).

Sind Sie zur Abgabe verpflichtet und haben die Frist nicht eingehalten, geben Sie schnellstmöglich die Steuererklärung ab. Das Finanzamt kann bis zu 7 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres die Abgabe verlangen. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist sogar auf 13 Jahre.

Sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, können Sie noch bis zu 4 Jahre rückwirkend eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Werden absichtlich falsche Angaben gemacht und deshalb weniger Steuern gezahlt, liegt Steuerhinterziehung vor. Achtung: Hier drohen hohe Strafen.

Wird eine falsche Angabe aus Versehen gemacht, gilt: Folgendes: Wurde der Fehler zu Gunsten des Steuerpflichtigen gemacht, kann das Finanzamt das noch ändern (neue Tatsachen) und eine Nachzahlung festsetzen. Wird er dagegen zu seinen Ungunsten gemacht, kann der Steuerpflichtige nichts machen (es handelt sich nicht um neue Tatsachen). Deswegen ist es wichtig, von Anfang an alles richtig zu machen – am besten mit Hilfe eines Steuerberaters.

Sind Sie sich unsicher, ob eine Angabe in der Steuererklärung notwendig ist, fragen Sie unbedingt Ihren Steuerberater. Sie haben die Pflicht, sich in so einem Fall zu erkundigen.

Nein. Die Bankverbindung kann angegeben werden, damit eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung pünktlich beglichen wird. Gerade bei einer Steuernachzahlung ist der Steuerpflichtige dafür selbst verantwortlich, dass die Steuern pünktlich bezahlt werden – sonst drohen Säumniszuschläge.

Übrigens: Das Finanzamt kann problemlos alle deutschen Konten eines Steuerpflichtigen ohne das Wissen und der Zustimmung abfragen. Bei welcher Bank Konten bestehen, weiß das Finanzamt sowieso. Eine Bankverbindung in der Steuererklärung nicht anzugeben, um dem Finanzamt ein Konto zu verheimlichen, ist daher sinnlos.

Die Steuernummern werden vom Finanzamt vergeben. Auf Steuerbescheiden (oben links) ist die Steuernummer angegeben. Ist kein Steuerbescheid vorhanden, reicht ein Anruf beim Finanzamt meistens aus. Das Finanzamt teilt entweder telefonisch oder per Post die Steuernummer mit.

Wurde noch keine Steuernummer vergeben, wird die Einkommensteuererklärung ohne Steuernummer eingereicht.

Steuererklärungen müssen immer unterschrieben werden. Das geht aber auch elektronisch. Es gibt 3 Möglichkeiten, die Steuererklärung unterschrieben an das Finanzamt zu verschicken.

  1. Die Steuererklärung wird ausgedruckt und unterschrieben zum Finanzamt geschickt.
  2. Die Steuererklärung wird online an das Finanzamt versendet und zusätzlich eine verkürzte Einkommensteuererklärung unterschrieben per Post verschickt.
  3. Bei elektronisch versendeten Steuererklärungen kann das Zertifikat (authentifizierte Datenübermittlung) verwendet werden. Dann muss die Steuererklärung nicht persönlich unterschrieben werden. Felix1 nutzt die authentifizierte Datenübermittlung.

Wie kann ich gegen meinen Steuerbescheid vorgehen?

Wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an Sie Einspruch einlegen. Als Zustellungsdatum gilt das Datum auf dem Datumsstempel plus drei Tage. Dabei müssen Sie auf Folgendes achten: Sie können den Einspruch per Brief oder Fax einlegen – telefonisch reicht dagegen nicht aus.

Es reicht zunächst aus, dass Sie den Einspruch einlegen. Warum Sie den Einspruch einlegen, müssen Sie noch nicht ausführen. Die Begründung können Sie noch nachreichen. Übrigens: Wenn Sie spät dran sind und das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, haben Sie Glück – der Einspruch muss dann erst am nächsten Werktag beim Finanzamt angekommen sein.

Das ist ganz unterschiedlich. Jedes Finanzamt ist anders ausgelastet. Manchmal werden Steuerbescheide innerhalb von 14 Tagen verschickt. Es kann auch schon mal mehrere Monate dauern. Eine maximale Bearbeitungsfrist gibt es nicht, innerhalb der der Steuerbescheid erstellt werden muss. Sind mehr als 6 Monate vergangen, kann ein Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Wenn Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an Sie Einspruch einlegen. Als Zustellungsdatum gilt das Datum auf dem Datumsstempel plus drei Tage. Dabei müssen Sie auf folgendes achten: Sie können den Einspruch per Brief oder Fax einlegen, telefonisch reicht dagegen nicht aus.

Es reicht zunächst aus, dass Sie den Einspruch einlegen. Warum Sie den Einspruch einlegen, müssen Sie noch nicht ausführen – die Begründung können Sie noch nachreichen. Übrigens: Wenn Sie spät dran sind und das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertrag fällt, haben Sie Glück – der Einspruch muss dann erst am nächsten Werktag beim Finanzamt sein.

Detailfragen zur Steuererklärung:

Die Kapitaleinkünfte*, die mit der Abgeltungsteuer besteuert werden, müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Werden diese trotzdem angegeben, kann eventuell ein Teil der Abgeltungsteuer erstattet werden. Gerade bei geringen Einkommen können Sie mit einer Erstattung rechnen. Haben Sie den Sparerpauschbetrag* von 801 Euro nicht bei der Bank angegeben, wurden die Zinsen voll besteuert. Durch die Einkommensteuererklärung wird der Sparerpauschbetrag berücksichtigt.

Mit einer Nachzahlung müssen Sie nur rechnen, wenn Kapitaleinkünfte erzielt wurden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Solche Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen aus privat vergebenen Krediten) müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

*Kapitaleinkünfte: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören z. B. Zinsen, Dividendenausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen, Gewinne aus Aktien und Aktienverkäufen.

*Sparerpauschbetrag: Werbungskosten können bei Kapitaleinkünften nur als Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr abgezogen werden. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich überhaupt Werbungskosten entstanden sind.

Ja. Wer in Deutschland einen Wohnsitz hat oder sich hauptsächlich in Deutschland aufhält, muss alle Einkünfte angeben. Ob diese ausländischen Einkünfte dann auch in Deutschland besteuert werden, hängt von dem Land ab, in dem gearbeitet wird.

Es kommt auf das Einkommen beider Ehegatten an. Ist das Einkommen sehr unterschiedlich, lohnt sich das Heiraten. Das Einkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet und dann gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Durch das progressive Steuersystem sind dann weniger Steuern zu zahlen.

Beispiel:

1. unverheiratet

  • (zu versteuerndes) Jahreseinkommen beim Ehemann: 70.000 Euro
  • (zu versteuerndes) Jahreseinkommen bei der Ehefrau: 15.000 Euro
  • zu zahlende Einkommensteuer beim Ehemann: 21.161 Euro
  • zu zahlende Einkommensteuer bei der Ehefrau: 1.343 Euro
  • gesamte Einkommensteuer: 22.504 Euro

2. verheiratet

  • (zu versteuerndes) Jahreseinkommen beim Ehemann: 70.000 Euro
  • (zu versteuerndes) Jahreseinkommen bei der Ehefrau: 15.000 Euro
  • Gesamteinkommen: 85.000 Euro
  • gesamte Einkommensteuer: 19.714 Euro

Der Erbe ist verpflichtet, die Einkommensteuern des Verstorbenen zu zahlen. Deshalb muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung muss der Erbe tragen.

Das Arbeitslosengeld 1 und viele andere Sozialleistungen sind zwar steuerfrei, fallen aber unter den sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich die Steuer erhöht. Deshalb ist eine Steuererklärung einzureichen, wenn neben dem Arbeitslosengeld andere Einnahmen erzielt werden, die der Besteuerung unterliegen. Denn auf diese wird dann ein erhöhter Steuersatz angewendet.

Renten sind grundsätzlich nicht mehr steuerfrei. Bei einer kleinen Rente wird keine Steuer anfallen. In so einem Fall ist auch keine Steuererklärung abzugeben. Ab wann Steuern fällig werden, ist sehr individuell. Es kommt auch auf die Höhe der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen an. Lassen Sie regelmäßig prüfen, ob eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist.

Haben Sie nebenbei weitere Einkünfte, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Arbeit, müssen Sie immer eine Steuererklärung abgeben.

Nein. Wurde einmal eine Steuererklärung abgegeben, wird das Finanzamt immer wieder zur Abgabe auffordern. Besteht keine Einkommensteuerabgabepflicht – z. B. während der Arbeitslosigkeit – kann man das dem Finanzamt mitteilen und muss keine Steuererklärung mehr einreichen.

Wurde der Mini-Job ohne Lohnsteuerkarte abgerechnet, zahlt der Arbeitgeber pauschal Lohnsteuern und der Mini-Job ist nicht mit anzugeben. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht gezahlt, muss auch ein Mini-Job bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Wer nur einen Mini-Job hat und sonst keine weiteren Einkünfte erzielt, wird auch dann keine Einkommensteuern zahlen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht übernommen hat. Das Einkommen aus 450 Euro (5400 Euro jährlich) übersteigt den Grundfreibetrag nämlich nicht. Eine Steuererklärung ist dann nicht einzureichen.

Das Arbeitslosengeld 2 ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Geld wird nicht in der Steuererklärung angegeben. Nur die Zeiten in der Nichtbeschäftigung sind einzutragen.

Teilweise sind die Steuerberatungskosten abziehbar. Für die Ermittlung der Einkünfte können diese Kosten voll als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Für den privaten Teil der Steuererklärung können die Steuerberatungskosten nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens, der Sonderausgaben, der AGB usw. nicht abziehbar. Sie müssen die Kosten also immer aufteilen. Bei solchen Ausgaben, die sich schwer aufteilen lassen, wird das Finanzamt aber bis zu 100 Euro als Mischkosten berücksichtigen.