Frist zur Anmeldung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Der Sozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, den Anteil Ihres Mitarbeiters und Ihren Arbeitgeberanteil. Als Arbeitgeber haben Sie den Beitrag einzubehalten und an die Einzugsstelle der Krankenkasse des Mitarbeiters weiterzuleiten. Natürlich müssen Sie die Beiträge vorher bei der Krankenversicherung anmelden.
Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitslohns kommt es nicht an. Die Beiträge sind in dem Monat fällig in dem diese erarbeitet werden.
Beispiel: Sie zahlen den Lohn für den Mai erst am 5. Juni aus. Der Beitrag zur Sozialversicherung ist bereits im Mai an die Krankenkasse zu melden und zu zahlen.
Meldung der Beitragsnachweise
Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse am fünftletzten Bankarbeitstag um null Uhr vorliegen. Für Sie heißt das: Senden Sie die Beitragsnachweise bereits am Vortag. Die Datenübertragung muss per elektronischem Meldeverfahren erfolgen.
Da der Monat noch nicht abgelaufen ist, haben Sie noch nicht alle Lohnstunden Ihrer Mitarbeiter zusammen. Dann müssen Sie diese schätzen und die Beiträge in voraussichtlicher Höhe melden und zahlen. Ein verbleibender Restbeitrag oder eine Überzahlung wird mit der Zahlung im Folgemonat verrechnet.
Grundsätzlich ist die Meldefrist abhängig vom Fälligkeitstag des Sozialversicherungsbeitrags. Diese muss zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge an die Krankenkasse übermittelt werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben beschlossen, dass die Beitragsnachweise am Fälligkeitstag um 0:00 Uhr vorliegen müssen. Dadurch soll eine fristgerechte Bearbeitung sichergestellt werden.
Zahlungsfrist der Sozialversicherungsbeiträge
Der Beitrag ist am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Das heißt: Das Geld muss an diesem Tag auf dem Konto der Krankenkasse eingehen. Bei der Teilnahme am Lastschriftverfahren müssen Sie lediglich die Frist zur Meldung der Beitragsnachweise beachten.
Wenn Sie später anmelden oder zahlen
Sollten Sie die Frist zur Meldung der Beitragsnachweise verpassen, schätzt die Krankenkasse die Beiträge für diesen Monat und fordert sie ein. Natürlich zum Nachteil für Sie: Entweder sind die Beiträge zu hoch geschätzt und Ihnen fehlt die Liquidität oder die Schätzung der Beiträge ist zu niedrig und Sie müssen auf die Differenz zu den tatsächlichen Beiträgen einen Säumniszuschlag zahlen. Also sollten Sie den Beitragsnachweis unbedingt pünktlich übermitteln.
Beispiel: Sie melden die Beitragsnachweise verspätet an die Krankenkasse.
Beiträge im Vormonat: | 2.000 Euro | |
Schätzung der Krankenkassen: | 2.000 Euro | |
Tatsächlicher Beitrag: | 1.400 Euro |
Die Differenz von 600 Euro wird im Folgemonat erstattet bzw. verrechnet.
Bei verspäteter Zahlung der Beiträge ist ein Säumniszuschlag fällig. Konkret heißt das: Für jeden angefangenen Monat ist 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen.
Beispiel: Sie melden die Beitragsnachweise rechtzeitig, die Zahlung geht aber zwei Tage zu spät bei der Krankenkasse ein.
Beitrag: | 2.330 Euro | |
1 % von 2.300 Euro pro Monat: | 23 Euro |
Die Krankenkasse erhebt einen Säumniszuschlag von 23 Euro für die verspätete Zahlung.
Termine für 2018
Beitragszeitraum |
Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zu Beginn des Tages vorliegen |
Geldeingang bei der Krankenkasse |
Januar 2018 | 25.01.18 | 29.01.18 |
Februar 2018 | 22.02.18 | 26.02.18 |
März 2018 | 23.03.18 | 27.03.18 |
April 2018 | 24.04.18 | 26.04.18 |
Mai 2018 | 25.05.18 | 29.05.18 |
Juni 2018 | 25.06.18 | 27.06.18 |
Juli 2018 | 25.07.18 | 27.07.18 |
August 2018 | 27.08.18 | 29.08.18 |
September 2018 | 24.09.18 | 26.09.18 |
Oktober 2018 | 25.10.18 | 29.10.19 |
November 2018 | 26.11.18 | 28.11.18 |
Dezember 2018 | 19.12.18 | 21.12.18 |
Stand: 03.01.2018
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