Crowdfunder aufgepasst: Bundesregierung stellt klar, wann Einnahmen versteuert werden müssen

Crowdfunding boomt. Über 320 Millionen Euro wurden laut Alternative Finance Benchmarking Report im Jahr 2016 in Deutschland eingesammelt. Doch Achtung, die Bundesregierung hat Anfang Januar nochmal klargestellt: Das Crowdfunding ist keine Geldmaschine ohne Regeln. Denn beim klassischen Crowdfunding werden sofort nach der Gründung Steuern fällig.

Es kann aus sein, bevor es richtig angefangen hat

Startups, die über die Crowd Geld einsammeln, müssen aufpassen. Denn in vielen Fällen ist das eingesammelte Kapital sofort umsatzsteuerpflichtig und muss dem Finanzamt gemeldet werden. Ansonsten startet die Karriere des Startups direkt mit einer Steuerhinterziehung, die schnell das Aus des jungen Unternehmens bedeuten kann.

Beispiel für eine Crowdfundingidee ist ein Elektroantrieb für ein Skateboard. Unterstützer zahlen den Kaufpreis vorab und erhalten dafür bei Erreichen der vollen Investmentsumme den Antrieb – so die Idee des klassischen Crowdfunding. Wichtig: Hier werden Steuern fällig.

Umsatzsteuer sofort und Einkommensteuer später

Zum einen fällt sofort mit der Zahlung des Kaufpreises Umsatzsteuer an, die der Crowdfunder abführen muss. Es kommt nämlich zu einem Leistungsaustausch (Zahlung gegen Produkt). Dass die Auslieferung des Motors erst später erfolgt, spielt bei der Umsatzsteuer keine Rolle.

Zum anderen werden Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fällig. Diese sind allerdings für Bilanzierer zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht zu besteuern. Vielmehr erhöht sich der Gewinn des Crowdfunders erst im Zeitpunkt der Auslieferung des Produkts um die entsprechenden Betriebseinnahmen. Achtung: Einnahmen-Überschuss-Rechner müssen die Zahlung sofort besteuern.

Funding oder Lending? Steuerlich ein Unterschied

Doch ein Leistungsaustausch und die Einordnung als Betriebseinnahmen gelten nicht für jede Form von Crowdfunding: Schließlich gibt es zum Beispiel auch das Crowdlending. Hier wird wie bei einem Bankkredit ein Darlehen gewährt, das dann auch irgendwann zurückgezahlt wird. Damit ist der Zufluss beim Crowdfunder keine Betriebseinnahme und auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Das hat auch die Bundesregierung in einer Antwort auf die Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen am 5.1.2018 ausdrücklich klargestellt (BT-Drucks. 19/370).

„Wer sein Projekt über Crowdfunding finanzieren möchte, muss das unbedingt genau planen“, rät felix1.de-Vorstand und Steuerberater Andreas Reichert. „Wer sichergehen will, sollte einen Steuerberater hinzuziehen, bevor er sein Projekt vorschnell auf die nächste Crowdfunding-Plattform bringt.“

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