Finanzverwaltung kann Unklarheiten bei Kassen-Nachschau nicht ausräumen

Die Finanzverwaltung hat die Regeln für die Kassen-Nachschau konkretisiert, Unsicherheiten bestehen weiterhin. Ein guter Grund für den Unternehmer, sich mit dem Thema genauer zu beschäftigen.

Bereits seit dem 1.1.2018 darf das Finanzamt den Prüfer losschicken, damit dieser ohne Ankündigung die Kassenaufzeichnungen von Unternehmen mit Bargeschäften überprüft. Praktisch wurde mit der Kassen-Nachschau erst in den vergangenen Wochen begonnen – und es herrschte große Unsicherheit. Diese beseitigt das BMF nun mit Schreiben vom 29.5.2018 – jedoch nur teilweise.

Einige Fragen beantwortet das Schreiben:

Der Kassenprüfer …

– … muss sich ausweisen. Aber: Er muss sich erst ausweisen, wenn er offiziell mit der Kassen-Nachschau beginnt. Zuvor darf er sich umschauen und Testkäufe durchführen, ohne sich erkennen zu geben. Und das darf er sogar schon mehrere Tage zuvor.

– … darf nicht nur Geschäftsräume des Unternehmens betreten, sondern auch Fahrzeuge. Spannend wird das für Taxifahrer, denn das bedeutet, der Prüfer darf sich auch die Taxameter anschauen.

– … darf nicht die Geschäftsräume durchsuchen. Er hat nämlich kein Durchsuchungs-, sondern nur ein Betretungsrecht zu dem Zweck, den Sachverhalt zu ermitteln. Unterlagen darf er dabei allerdings scannen und fotografieren.

– … darf nicht nur elektronische Kassen prüfen, sondern auch offene Ladenkassen. Dabei darf er einen Kassensturz vornehmen, also die Tageseinnahmen mit den aufgezeichneten Einnahmen vergleichen.

Der Unternehmer …

– … darf den Kassenprüfer nicht einfach rauswerfen, wenn es ihm nicht passt, sondern ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehört, dass er ihm Einsicht in seine Unterlagen gewährt und sogar auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt, wenn er dazu aufgefordert wird.

– … muss nicht selbst anwesend sein. Auch sein gesetzlicher Vertreter muss auf Aufforderung des Prüfers die Unterlagen herausgeben. Auch solche Mitarbeiter, die auf das Kassensystem zugreifen und es benutzen dürfen, müssen mitwirken.

„Unternehmer mit Bargeschäften sollten auf jeden Fall dafür sorgen, dass sie die Benutzungs- und Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter ordentlich regeln“, rät felix1.de-Steuerberater Andreas Reichert. „Wer einen Steuerberater hat, sollte zudem eine Test-Kassenprüfung mit ihm durchführen, um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein.“

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